Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) soll das Prostitutionsgesetzes von 2002 ergänzen
Damals war vorgesehen, die soziale Situation von Prostituierten zu stärken und diesen mehr Sicherheit zu bieten durch:
- Legalisierung
- Zugang zum Gesundheitssystem
- Ahndung von kriminellen Verstößen wie:
Menschenhandel, Zwangsprostitution oder Handlungen gegen den Willen von Prostituierten. Inzwischen sieht man seitens der Bundesregierung Nachbesserungsbedarf, der nun mit dem neuen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umgesetzt werden soll.
Für wen ergeben sich Änderungen durch das neue Prostituiertenschutzgesetz?
Es ergeben sich Änderungen für Prostituierte und ihre Kunden, sowie für Betreiber eines Prostitutionsgewerbes (Bordell, Club, Agentur etc.).
Was ändert sich für Prostituierte?
Abschnitt 2 §3 – §10 Prostituierte:
Erstmals ist eine Anmeldepflicht für Prostituierte geplant.
Künftig sollen Prostituierte ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Als Nachweis dieser Anmeldung stellt die Behörde eine sog. Anmeldebescheinigung aus.
Alternativ kann auch eine anonymisierte sogenannte Aliasbescheinigung beantragt werden.
Diese Anmeldung muss zwingend vor Beginn bzw. vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit erfolgen.
Diese Bescheinigung müssen Prostituierte fortan „immer“ mitführen, sodass sie z.B.
Betreibern und Behörden etc. z.B. im Rahmen von Kontrollmaßnahmen auf Verlangen vorgezeigt werden kann.
Diese Bescheinigung ist muss vor Beginn der Tätigkeit, z.B. vor Betreten der Räumlichkeiten von Prostitutionsstätten vorliegen.
Prostituierte sind künftig verpflichtet, sich im Rahmen sogenannter „Beratungsgesprächen“ über z.B. gesundheitliche und branchenspezifische Risiken aufklären zu lassen. Im Rahmen dieser Gespräche soll seitens der Behörde auch die persönliche Reife festgestellt und über die Ausstellung oder eine verweigerung der notzwendigen Bescheinigung entschieden werden.
Sollten sich Prostituierte in einer Zwangslage etc. befinden, können weitere Schritte veranlasst werden.
Was ändert sich für Betreiber?
Abschnitt 3 §11 – §28 Erlaubnis und Pflichten zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. Betreiber eines Prostitutionsgewerbes haben in Zukunft zusätzliche Auflagen zu erfüllen, wie:
- Erlaubnis für den Betrieb eines Prostittionsgewerbes
- Für Stellvertreter eine sogenannte Stellvertretererlaubnis.
Diese Erlaubnis kann in bestimmten Fällen verwährt, später entzogen oder unter Auflagen erteilt werden.
Beispiel: Bei unrechtmäßiger Beschäftigung von Prostituierten, insbesondere wenn diese nicht freiwillig dort beschäftigt sind (Dies hat zudem strafrechtliche Konsequenzen zur Folge).
Wer eine gewisse Zuverlässigkeit nicht aufweisen kann, bekommt die Erlaubnis verwehrt.
Diese Zuverlässigkeit ist z.B. dann nicht gegeben, wenn der Betreiber vorbestraft ist, einer verbotenen Gruppierung angehörte und in beiden Fällen noch keine 5 Jahre vergangen sind.
Welche Pflichten werden dem Betreiber
zum Erhalt einer Erlaubnis auferlegt?
das Vorlegen eines Betriebskonzeptes ein Sicherheitskonzept Gesundheitsrechtliche Pflichten sind einzuhalten.
Kondompflicht (das Bewerben von „GV, AV, OV ohne“ wird verboten).
Verantwortung über die Auswahl der tätigen Personen kein Einlass für Personen unter 18 Jahren keine Personen, die unter Zwang arbeiten keine Weisung im Bezug auf Art und Ausmaß der sexuellen.
Dienstleistung Zahlungen die der Betreiber durch die Prostituierten erhält, muss er in Echtzeit quittieren. Gegenüber Prostituierten hat er außerdem auf die Anmeldepflicht sowie die Gesundheitsberatung hinzuweisen und diese auf Gültigkeit zu kontrollieren.
Aufzeichnungspflichten sind einzuhalten und zu dokumentieren, wie z.B. bei Zahlungen Name, Vorname (alternativ : Alias) Betrag Tätigkeitstage Diese Aufzeichnungen müssen am gleichen Tag in Echtzeit erstellt werden.
Wer mehrere Gewerbe dieser Art betreibt, muss für jedes Gewerbe die Dokumentation gesondert vornehmen. Unbefugte dürfen keine Einsicht erlangen können. Außerdem sind nach einer Frist von 2 Jahren die Dokumente zu vernichten.
Informiere Dich hier auch zu folgenden Themen:
Aliasbescheinigung
Anmeldebescheinigung
Krankenversicherung Prostitution
Prostitutionserlaubnis
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